Statut des MfS

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Dokument: Das Statut des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS).

Dieses "Statut" war keine im MfS allgemein befolgte oder auch nur bekannte Tätigkeitsgrundlage.


30. 7. 1969

Verteiler: 1. Expl. 1 Bl. Gen.Mielke 2. Expl. 1 Bl. Gen.Borning

Geheime Kommandosache

- Beschluß -

27/   5/69       NVR

Betrifft: Statut des Ministeriums für Staatssicherheit

1. Das Statut des Ministeriums für Staatssicherheit wird bestätigt.

Anlage 5

2. Der Minister für Staatssicherheit hat die zur Durchsetzung des Statutes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3. Das Statut des Ministeriums für Staatssicherheit ist nicht zu veröffentlichen.

(Unterschrift: E.Honecker)


Anlage 5

Geheime Kommandosache
27 ! persönlich ! 27

S T A T U T

D E S

M I N I S T E R I U M   F Ü R   S T A A T S S I C H E R H E I T

D E R

D E U T S C H E N   D E M O K R A T I S C H E N   R E P U B L I K


I.

Stellung und Hauptaufgaben des
Ministeriums für Staatssicherheit der DDR

§ 1

(1) Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) ist ein Organ des Ministerrates. Es gewährleistet als Sicherheits- und Rechtspflegeorgan die staatliche Sicherheit und den Schutz der Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Das MfS verwirklicht seine Aufgaben auf der Grundlage

(3) Die Tätigkeit des MfS konzentriert sich auf die Aufklärung und Abwehr zur Entlarvung und Verhinderung feindlicher Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Kräfte und ihrer Helfer und dient

  • der Festigung und Stärkung des sozialistischen Staates


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als der politischen Organisation der Werktätigen, die gemeinsam unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen

  • der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus
  • dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger.

§ 2

Die Hauptaufgabe des MfS zum Schutze der Souveränität, bei der allseitigen politischen, militärischen, ökonomischen und kulturellen Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik, der Sicherung der sozialistischen Errungenschaften und der Staatsgrenze mit spezifischen Mitteln und Methoden bestehen darin:

a) feindliche Agenturen zu zerschlagen, Geheimdienstzentralen zu zersetzen und andere politisch-operative Maßnahmen gegen die Zentren des Feindes durchzuführen und

  • ihre geheimen subversiven Pläne und Absichten, ihre konspirative Tätigkeit insbesondere gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder offensiv aufzudecken
  • durch rechtzeitige Aufdeckung geplanter militärischer Anschläge und Provokationen gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern;

b) entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen;

c) Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der


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Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Menschenrechte sowie gegen die Deutsche Demokratische Republik aufzudecken, zu untersuchen und vorbeugende Maßnahmen auf diesem Gebiet zu treffen;

d) die zuständigen Partei- und Staatsorgane rechtzeitig und umfassend über feindliche Pläne, Absichten und das gegnerische Potential sowie über Mängel und Ungesetzlichkeiten zu informieren;

e) die staatliche Sicherheit in der Nationalen Volksarmee und den bewaffneten Organen zu gewährleisten;

f) in Zusammenwirken mit den staatlichen Organen, insbesondere dem Ministerium für Nationale Verteidigung und dem Ministerium des Innern die Staatsgrenze mit spezifischen Mitteln und Methoden zu schützen und unter Einbeziehung der Organe der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik den grenzüberschreitenden Verkehr zu sichern;

g) eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.

§ 3

(1) Das MfS hat zu gewährleisten, daß die staatlichen, wirtschaftlichen, dienstlichen und militärischen Geheimnisse allseitig gegen jede Form der Verletzung der Geheimhaltung geschützt und gesichert und deren personelle Träger in die Maßnahmen des allumfassenden Geheimnisschutzes einbezogen werden.

(2) Das MfS hat in 2usammenarbeit mit den staatlichen Organen und Einrichtungen, die mit Verschlusssachen (Tatsachen, Nachrichten, Pläne, Forschungsergebnisse, Zeichnungen und Gegenstände, die aus politischen oder wirtschaftlichen Interessen oder zum


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Schutze der DDR geheimzuhalten sind) arbeiten, die Grundsätze für die Arbeit mit Verschlußsachen durchzusetzen, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Fragen der Sicherheit und Ordnung.

§ 4

(1) Das MfS führt den Kampf gegen die Feinde in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewußten Verantwortung der Bürger ist die revolutionläre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik weiter zu erhöhen. Das MfS stützt sich dabei auf eine breite gesellschaftliche Basis, um die Sicherheit der Staats- und Gesellschaftsordnung in noch größerem Umfang zu gewährleisten und zu einer weitgehenden Reduzierung und Ausschließung störender und hemmender Faktoren der Entwicklung in allen gesellschaftlichen Bereichen beizutragen.

(2) Das MfS erfüllt die Abwehr- und Aufklärungsaufgaben unter Anwendung spezifischer Mittel und Methoden.

§ 5

(1) Das MfS arbeitet eng mit anderen staatlichen Organen zusammen, insbesondere mit den Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen.

(2) Das MfS hat das Recht, zu allen Problemen der staatlichen Leitung, durch die Fragen der staatlichen Sicherheit berührt werden, Stellung zu nehmen und Vorschläge zu machen. Im Rahmen der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften und Beschlüsse ist es befugt, Forderungen gegenüber den zuständigen Stellen zu erheben.


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(3) Das MfS arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften aus.

§ 6

Das MfS wirkt auf der Grundlage internationaler Verträge und Vereinbarungen im Kampf gegen den gemeinsamen imperialistischen Feind mit den Sicherheitsorganen sozialistischer Staaten zusammen.

§ 7

Die wissenschaftliche Führungs- und Leitungstätigkeit im MfS richtet sich vor allem auf:

  • die Arbeit am Feind und das Eindringen in politische, militärische, ökonomische und wissenschaftliche Zentren des Feindes
  • diesbezügliche prognostische und perspektivische Planungen
  • Konzentration, Spezialisierung und Koordinierung aller Kräfte, Mittel und Möglichkeiten auf die zielstrebige Lösung der Schwerpunktaufgaben
  • systematische Kontrolle des Standes der Erfüllung der Aufgaben und der Analyse der Ergebnisse
  • Anwendung neuester Mittel und Methoden in der politisch-operativen Arbeit.


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II.

Leitung des MfS

§ 8

(1) Der Minister leitet das MfS nach dem Prinzip der Einzelleitung. Er ist persönlich fUr die gesamte Tätigkeit des MfS verantwortlich und der Volkskammer, dem Staatsrat, dem Nationalen Verteidigungsrat und dem Ministerrat rechenschaftspflichtig.

(2) Bei Verhinderung des Ministers übernimmt der 1. Stellvertreter des Ministers und bei dessen Verhinderung ein vom Minister beauftragter Stellvertreter des Ministers die Vertretung.

§ 9

Die Stellvertreter des Ministers sind gegenüber dem Minister für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

§ 10

(1) Der Minister legt die sich aus der Arbeit des MfS ergebenden Fragen, deren Entscheidung dem Nationalen Verteidigungsrat oder dem Ministerrat obliegt, den genannten Organen vor.

(2) Der Minister erläßt im Rahmen seiner Zuständigkeit allgemeinverbindliche Rechtsvorschrifton sowie Dienstvorschriften, Befehle und andere dienstliche Bestimmungen.


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§ 11

Beim MfS besteht ein Kollegium als beratendes Organ des Ministers. Die Mitglieder des Kollegiums werden vom Minister berufen.

§ 12

(1) Das MfS gliedert sich in Diensteinheiten entsprechend der bestätigten Struktur.

(2) Die Leiter der Diensteinheiten sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit ihrem Vorgesetzten für die Lösung der Aufgaben des MfS in ihrem Bereich verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

III.

Entwicklung und Förderung der Angehörigen des MfS

§ 13

(1) Die Angehörigen des MfS leisten im Kampf gegen die Feinde eine verantwortliche Arbeit. Die allseitige Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert ihre Erziehung

  • zu unverbrüchlicher Treue zur Partei der Arbeiterklasse und zur Arbeiter-und-Bauern-Macht
  • zu enger Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und den anderen Werktätigen


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  • zu unerschütterlicher Siegeszuversicht des Marxismus-Leninismus
  • zum sozialistischen Internationalismus
  • zur Freundschaft mit der Sowjetunion und anderen sozialistischen Staaten.

(2) Durch die richtige Auswahl und kontinuierliche Zuführung neuer Kader, die politisch-ideologische Erziehung und die Aneignung umfangreicher politisch-fachlicher und militärischer Kenntnisse und Fähigkeiten, den zweckmäßigen Einsatz und die planmäßige Entwicklung und Förderung der Angehörigen des MfS ist die militärische Disziplin und Einsatzbereitschaft des MfS ständig so zu erhöhen, daß alle gestellten Aufgaben mit hoher Qualität gelöst werden.

§ 14

(1) Die Angehörigen des MfS leisten den Fahneneid und haben die Pflicht, ihrem sozialistischen Vaterland, der Deutschen Demokratischen Republik, allzeit treu zu dienen.

(2) Der Dienst im MfS ist Wehrersatzdienst. Die Angehörigen des MfS führen militärische Dienstgrade entsprechend der Dienstlaufbahnordnung.

IV.

Vertretung des MfS im Rechtsverkehr

§ 15

Das MfS ist juristische Person und Haushaltorganisation.


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Sein Sitz ist Berlin, die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik.

§ 16

(1) Das MfS wird im Rechtsverkehr durch den Minister vertreten. Bei Verhinderung des Ministers bestimmt sich seine Vertretung nach § 8, Absatz 2.

(2) Angehörige des MfS oder andere Personen können zur Vertretung des MfS durch den Minister bevollmächtigt werden. Der Minister kann das Recht zur Bevollmächtigung übertragen.

§ 17

Das Statut tritt mit Wirkung vom ............ in Kraft.



Quelle: Bundestags-Drucksache 12/3462 (Erste Beschlußempfehlung und erster Teilbericht des 1. Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes), S. 97 - 107.






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