Absatz 2 | Absatz 2 | |
Nach Art. 5 der [[Verfassung]] übten die Bürger der DDR ihre politische Macht durch demokratisch gewählte Volksvertretungen aus. Oberste Volksvertretung war die [[Volkskammer]], danach die 15 [[Kreistag]]e, die [[Stadtverordnetenversammlung]]en, die Stadtbezirksversammlungen und die Gemeindevwersammlungen. | Nach Art. 5 der [[Verfassung]] übten die Bürger der DDR ihre politische Macht durch demokratisch gewählte Volksvertretungen aus. Oberste Volksvertretung war die [[Volkskammer]], danach die 15 [[Bezirkstag]]e, die [[Kreistage]], [[Stadtverordnetenversammlung]]en, die Stadtbezirksversammlungen und die Gemeindeverordnetenversammlungen. | |
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Die [[Volkskammer]] und die örtlichen Volksvertretungen waren keine Parlamente im Sinne einer repräsentativen Demokratie. Ihre Mitglieder wurden über die [[Einheitsliste]] der [[Nationale Front]] der DDR gewählt auf denen die [[SED]] nach den Prinzipien des '''Demokratischen Zentralismus''' immer die führende Rolle spielte. | Die DDR verstand die repräsentative Demokratie der Parlamente ([[Volkskammer]] und andere Volksvertretungen) in dem Sinne, dass die Kandidaten auf einer gemeinsamen "Einheitsliste" der [[Nationale Front]] der DDR zusammengefasst und dann auch gewählt wurden. Die Anzahl der jeweiligen in der Nationalen Front vertretenen Parteien und Massenorganisationen entsprach der Mitgliederstärke derselben. Die [[SED]] mit ihren mehr als 2 Millionen Mitgliedern hatte immer die führende Rolle. Das wurde verstärkt, da die meisten Kandidaten/Abgeordneten der in den Volksvertretungen agierenden Massenorganisationen außerdem SED-Mitglieder waren. |
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