Absatz 2 | Absatz 2 | |
Schwarz-weiss-Sendungen des Westfernsehens konnten prinzipiell fast überall in der DDR empfangen werden. Ausnahmen waren der nord-östliche Teil sowie der Raum Dresden. (Daraus resultiert die Wortverballhornung "ARD"; siehe [[DDR-Sprache]]). | Schwarz-weiss-Sendungen des Westfernsehens konnten prinzipiell fast überall in der DDR empfangen werden. Ausnahmen waren der nord-östliche Teil sowie der Raum Dresden. (Daraus resultiert die Wortverballhornung "ARD" - "außer Raum Dresden"; siehe [[DDR-Sprache]]). | |
Absatz 6 | Absatz 6 | |
Bis zum Ende der DDR war der Empfang des Westfernsehens staatlicherseits nicht erwünscht, obwohl sich im zeitlichen Ablauf die Toleranzschwelle deutlich verschob. Die öffentliche Erklärung, dass man eine Westsendung gesehen habe, konnte daher durchaus persönliche Konsequenzen haben. | Bis zum Ende der DDR war der Empfang des Westfernsehens staatlicherseits nicht erwünscht, obwohl sich im zeitlichen Ablauf die Toleranzschwelle deutlich verschob. Die öffentliche Erklärung, dass man eine Westsendung gesehen habe, konnte durchaus persönliche Konsequenzen haben. | |
|
| |
Für verschiedene Berufsgruppen ([[NVA]]-Angehörige, [[MfS]]-Mitarbeiter, Angehörige des [[MdI]] wie Polizei, Feuerwehr) war der Empfang des Westfernsehens verboten: Sie mussten sich schriftlich verpflichten, kein Westfernsehen privat zu empfangen. Mit dem 1. Juni 1988 änderte sich das für Angehörige der NVA: Eine Änderung der Innendienstvorschrift (DV 010/0/003) verbot nun nur noch den Empfang in den Kasernen, Dienstgebäuden und Einrichtungen: Das bedeutete, dass im privaten Bereich der Empfang des Westfernsehens nun erlaubt war. Gleiches galt für die Angehörigen des MdI (Polizei, Feuerwehr) - nicht aber für Mitarbeiter des MfS. | Für verschiedene Berufsgruppen ([[NVA]]-Angehörige, [[MfS]]-Mitarbeiter, Angehörige des [[MdI]] wie Polizei, Feuerwehr) war der Empfang des Westfernsehens verboten: Sie mussten sich schriftlich verpflichten, kein Westfernsehen privat zu empfangen. Mit dem 1. Juni 1988 änderte sich das für Angehörige der NVA: Eine Änderung der Innendienstvorschrift (DV 010/0/003) verbot nun nur noch den Empfang in den Kasernen, Dienstgebäuden und Einrichtungen: Das bedeutete, dass im privaten Bereich der Empfang des Westfernsehens nun erlaubt war. Gleiches galt für die Angehörigen des MdI (Polizei, Feuerwehr) - aber nicht für Mitarbeiter des MfS. |
|
|