Treuhand

Nutzungsrecht für diesen Artikel:
Der Nutzer erhält das Recht zur privaten Nutzung dieses Artikels entsprechend UHG.
Jede weitere Verwertung im Sinne des UHG ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig,
Ausdrücklich sind auch Übernahmen in andere Enzyklopädien (z.B. Wikipedia) nicht zulässig!

Eigentlich Treuhandanstalt, steht für:

  • "Treuhandgesellschaft (Holding) zur Wahrung der Anteilsrechte der Bürger mit DDR-Staatsbürgerschaft am Volkseigentum der DDR", einer Vorlage der Oppositionsgruppe Demokratie jetzt (DJ) vom 12.2.1990.
  • "Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums". Beschluss des Ministerrat der DDR (Modrow-Regierung) vom 1.3.1990; diese sollte das Volkseigentum wahren und im Interesse der Allgemeinheit verwalten. Ihre Haupttätigkeit bestand in der Entflechtung von Kombinaten und der Umwandlung der Nachfolgeunternehmen in Kapitalgesellschaften. Ihr erster Präsident war kurzzeitig der frühere stellvertretende Ministerpräsident in der Modrow-Regierung Peter Moreth (LDPD).
  • Das "Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz)" wurde von der Volkskammer der DDR am 17. 6. 1990 beschlossen. Am 1. Juli 1990 waren der Treuhand etwa 8.500 Betriebe unterstellt, in denen mehr als 4 Millionen Menschen arbeiteten. Nächster Präsident der Treuhandanstalt war Reiner Maria Gohlke.

Am 31. Dezember 1994 wurde die Treuhandanstalt aufgelöst und die verbliebenen Aufgaben auf mehrere Folgegesellschaften verteilt (z. B. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), Treuhandliegenschaftsgesellschaft (TLG), Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG).






Konzeptionsgemäß (Das Wiki-Prinzip) arbeiten viele Autoren gemeinsam am DDR-Lexikon. Artikel könnten Fehler enthalten oder Rechte Dritter verletzen. Sämtliche Verletzungen der Rechte Dritter gehen zu Lasten des jeweiligen Autoren. Der Betreiber sichert zu, dass er Artikel, die Rechte Dritter verletzen, nach Aufforderung löscht.
Nutzungsrecht: Der Nutzer erhält das Recht zur privaten Nutzung entsprechend UHG. Jede weitere Verwertung im Sinne des UHG ist ohne schriftliche Zustimmung nicht zulässig.